§ 26 – Zuständigkeitswechsel
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde, normal normal ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder normal normal sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Zuständigkeit einer Finanzbehörde kann sich ändern, wenn sich die Umstände ändern.
- Der Wechsel der Zuständigkeit erfolgt, sobald eine der beiden betroffenen Finanzbehörden informiert ist.
- Die bisher zuständige Finanzbehörde kann das Verfahren fortführen, wenn es im Interesse der Beteiligten ist und die neue Behörde zustimmt.
- Ein Zuständigkeitswechsel findet nicht statt, solange über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde.
- Auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren oder einer liquidierenden Gesellschaft bleibt die alte Zuständigkeit bestehen.